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Landtag verabschiedet Kulturfördergesetz – Robra: Freiheitsversprechen an Kunst und Kultur eingelöst

Der Landtag Sachsen-Anhalt hat den Gesetzentwurf zur Förderung der Kunst und Kultur in Sachsen-Anhalt (Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt – KulturFöG LSA) verabschiedet. Es bündelt zentrale kulturelle Regelungen, stärkt bestehende Förderstrukturen und legt Ziele, Verfahren sowie Grundsätze fest.

Staatsminister und Minister für Kultur Rainer Robra begrüßt die Entscheidung und unterstreicht die hohe Bedeutung des Gesetzes: „Die Verfassung, die sich das Volk von Sachsen-Anhalt 1992 in freier Selbstbestimmung gegeben hat, war auch ein Freiheitsversprechen an die Künste. Mit diesem Kulturfördergesetz lösen wir es vollständig ein und verankern die Unterstützung von Kunst und Kultur als Staatsziel erstmals als allgemeines Landesgesetz. Wir schaffen damit eine belastbare Basis für die Förderung und Entwicklung der Kulturlandschaft in Sachsen-Anhalt und sorgen für Rechtssicherheit, Transparenz und Verlässlichkeit – für die zuständigen Kultureinrichtungen und Stiftungen des Landes, gerade aber auch für die Kulturschaffenden und -einrichtungen in freier Trägerschaft. Ich danke allen am Gesetzgebungsprozess beteiligten Akteuren sehr herzlich für die konstruktive Zusammenarbeit.“

Das Gesetz, so Robra, enthalte wichtige Neuerungen wie die erstmalige gesetzliche Verankerung von Provenienzforschung, immateriellem und materiellem Kulturerbe, experimentellen Ausdrucksformen als lebendigem Beitrag zur Weiterentwicklung der Kunst und Kultur sowie eine Antirassismus- und Antisemitismusklausel. Es stärke die Strukturen für die vielen Teilhaberinnen und Teilhaber im Kulturland Sachsen-Anhalt, deren Arbeit auf Kontinuität angewiesen sei und wertvolle Angebote für alle Menschen schaffe: „Mit dem Kulturfördergesetz bekräftigt das Land die hohe Bedeutung der Kultur für eine freiheitliche Gesellschaft. Kunst und Kultur sind kein Luxus, sondern Fundament unserer Demokratie, unseres Zusammenhalts, unserer Identität und unserer Freiheit.“

Das Kulturfördergesetz dient der Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Artikel 36 der Landesverfassung und schließt eine bisher bestehende Regelungslücke zwischen dem Verfassungsgebot und der bereits praktizierten Kulturförderung durch die Kulturförderrichtlinie des Landes. Zahlreiche Stellungnahmen von Kulturakteuren, Verbänden und Interessengruppen sowie engagierte Ausschussberatungen belegten ein hohes Interesse am Gesetzgebungsprozess auf allen Ebenen.