Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Wirkbereichs der Kultur
hier: Erlass der Staatskanzlei und Ministerium der Kultur des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.3.2021 Bezug: § 12 Abs. 5 der 12. SARS-CoV-2-EindV vom 7.5.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur ist nach § 12 Abs. 5 der aktuellen Fassung der 12.
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und unter Berücksichtigung des ggf. vorrangigen bundesrechtlichen
Rahmens ermächtigt, zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten
Wirkbereichs der Kultur abweichende Regelungen zur aktuellen Landesverordnung erlassen,
insbesondere Näheres zur Ausgestaltung des Betriebs der Kultureinrichtungen unter Pandemiebedingungen.
Nach § 14 der 12. EindVO i.V.m. Nr. 6 des Beschlusses der Konferenz der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22.3.2021 können im Rahmen
von zeitlich befristeten Modellprojekten in einigen ausgewählten Regionen mit strengen
Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen,
um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes
zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium,
IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis,
räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen
Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle. Geimpfte und Genesene
sind auf der Grundlage der SchAusnahmV den Getesteten gleichgestellt.
Sofern es die vorrangigen bundesrechtlichen Vorgaben zulassen, wird hiermit in jeweils eigener
örtlicher Verantwortung in einem ersten Schritt über die bereits durch meinen Erlass vom
24. März 2021 hinaus zugelassenen Modellprojekte die Durchführung von jeweils bis zu drei
Modellprojekten für Kultureinrichtungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Landkreisesbzw. der kreisfreien Stadt über die landesrechtlichen Vorgaben in der Landesverordnung hinaus
ermöglicht:
Kultureinrichtungen dürfen im Rahmen des jeweiligen Modellprojekts für kulturelle Veranstaltungen
für das Publikum geöffnet werden.
Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Das jeweilige Modellprojekt darf einen Zeitraum von bis zu vierzehn Tagen nicht überschreiten.
Das Modellprojekt darf erst beginnen, wenn die Voraussetzungen des § 28b Abs. 2 IfSG vorliegen.
Wenn und solange die sog. bundesrechtliche „Notbremse“ nach § 28b Abs. 1 IfSG greift,
sind begonnene Modellprojekte wegen des verfassungsrechtlichen Vorrangs abzubrechen.
Pro Tag dürfen in der jeweiligen Stadt im Rahmen eines Modellprojektes insgesamt nicht mehr
als 100 Personen an kulturellen Veranstaltungen der sonst nicht für Publikum geöffneten Kultureinrichtungen teilnehmen. Für teilnehmende Kultureinrichtungen muss ein vom örtlichen Gesundheitsamt bestätigtes Hygienekonzept vorliegen.
Jede Person, die an einer kulturellen Veranstaltung teilnehmen will, muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
- Namentliche Voranmeldung bei der jeweiligen Kultureinrichtung per Mail oder telefonisch. Sofern die nach dem Hygienekonzept bestätigten Kapazitäten am Veranstaltungstag nicht erschöpft sind, kann auch eine namentliche Erfassung am Ort der Veranstaltung erfolgen.
- Vorlage eines negativen Ergebnisses eines spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung durchgeführten PCR-Tests oder Schnelltests bei Betreten der Kultureinrichtung mit Identitätsnachweis oder Durchführung des Schnelltests bzw. Selbsttests durch geschultes Personal der jeweiligen Kultureinrichtung bzw. unter deren Aufsicht vor der Veranstaltung. Geimpfte oder Genesene sind nach Maßgabe der SchAusnVO von der Vorlage eines Tests befreit.
- Namentliche Registrierung bei Betreten der Kultureinrichtung zum Zweck der Nachverfolgung, vorzugsweise IT-gestützt.
- Möglichst Nutzung des oder Zugang zum SORMAS ÖGD COVID-19 Kontaktpersonen-Management
Beabsichtigt ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, ein Modellvorhaben nach diesen Bedingungen durchzuführen, gilt folgendes Verfahren:
- Information der örtlichen Kultureinrichtungen von der Möglichkeit der Teilnahme an dem Modellvorhaben.
- Festlegung der für das Modellvorhaben geeigneten Kultureinrichtungen.
- Festlegung des Zeitraums der Durchführung des Modellprojekts und der täglichen Veranstaltungstermine im Projektzeitraum.
- Sicherstellung der Einhaltung der Bedingungen bei Durchführung der Veranstaltung am jeweiligen Veranstaltungsort.
- Veröffentlichung eines Erfahrungsberichts innerhalb von einer Woche nach Ende des jeweiligen Projektzeitraums.
Weitere Einzelheiten zur Umsetzung und zur Gewährleistung einer sicheren Durchführung des
jeweiligen Modellprojekts sind von der jeweils zuständigen Kommune unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten zu regeln.
Falls Sie von der Möglichkeit der Durchführung eines Modellprojekts Gebrauch machen wollen,
bitte ich um zeitnahe Information.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Robra






