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Corona-Sondervermögen

Förderung von Kulturprojekten und Digitalisierung von Museen

Sachsen-Anhalt ruft zur Einreichung von Förderanträgen für das Jahr 2024 auf. Im Rahmen des Corona-Sondervermögens stehen Mittel für "Projektförderungen in den Bereichen Kinder- und Jugendkultur, Soziokultur, Traditions- und Heimatpflege und Projektarbeit in Museen" sowie für die "Digitalisierung von Museen, kulturellen Einrichtungen und Kulturgütern" zur Verfügung. Anträge können bis zum 1. Oktober 2023 beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden.

Das Sondervermögen "Corona" wurde durch ein Gesetz des Landtages von Sachsen-Anhalt im Dezember 2021 etabliert, um die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Es umfasst sowohl die direkten Auswirkungen der Pandemie als auch den notwendigen Neustart der Gesellschaft und die Stärkung der Pandemie-Resilienz.

Rahmenbedingungen

  • Beantragen können die Mittel sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
  • Die Landesförderung kann bis zu 80 Prozent der Projektkosten betragen.
  • In den Antragsunterlagen müssen die Auswirkungen der Corona-Pandemie und deren Folgen auf das jeweilige Projekt kurz und plausibel dargelegt werden. Dabei kann beispielsweise erläutert werden, wie das Projekt auf die Auswirkungen der Pandemie eingeht oder eine Wiederbelebung der Kultur- und Vereinstätigkeit ermöglicht.
  • Die Mindestförderung beträgt 5.000 Euro und die Höchstförderung 25.000 Euro. Abweichende Förderbeträge müssen ausführlich begründet werden.

Förderung von Öffentlichen Bibliotheken

Als bedeutende außerschulische Bildungseinrichtung spielen öffentliche Bibliotheken eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Lese-, Medien- und Informationskompetenz. Sie sind dabei ein wichtiger Partner von Schulen, bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags. Gerade Kinder und Jugendliche haben im Besonderen durch unregelmäßigen Unterricht und unzureichende digitale Alternativformate unter der Pandemie gelitten.

Öffentliche Bibliotheken leisten zugleich für alle gesellschaftlichen Schichten einen essenziellen Beitrag, ihr Grundrecht „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ (GG. Art. 5 Abs. 1) wahrzunehmen. Sie haben sich konstant verändert; von Orten des reinen Lesens und Lernens zu dritten Orten, einem Platz der sozialen Zusammenkunft und nehmen in der Lebensrealität von vielen Menschen aller Altersschichten eine große Bedeutung ein.

Viele öffentlichen Bibliotheken haben sich bemüht, auch unter Pandemieeinschränkungen ihren Aufgaben nachzukommen: Es wurden digitale Ideen entwickelt und Vermittlungskonzepte entworfen. Dennoch sind die Folgen der Pandemie in nahezu allen Bibliotheken bis heute noch spürbar. In Sachsen-Anhalt liegen die durchschnittlichen Ausleihen pro Bürgerin und Bürger seit der Coronapandemie unter dem bundesdeutschen Durchschnitt. Die Pandemie hat verdeutlicht, wie wichtig Technik und digitale Angebote sowie Serviceleistungen in einer leistungsstarken und modernen Bibliothek sind.

Rahmenbedingungen

Mit den Mitteln des Corona-Sondervermögens werden Maßnahmen finanziert, die einen direkten Beitrag zur Bewältigung der Pandemiefolgen leisten. Dies umfasst neben den unmittelbaren Folgen auch die Wiederbelebung und Wiederaufnahme kultureller Aktivitäten oder die Herstellung von Resilienz. Die Ausreichung der Mittel erfolgt auf Grundlage der §§ 23 und 44 LHO LSA. Die Landesförderung kann bis zu 90 Prozent der Projektkosten betragen. Eine Antragstellung ist bis zum 01.12.2023 für 2024 und die Folgejahre 2025 und 2026 möglich. Grundsätzlich soll ein jährlicher Mindestbetrag von 5.000 € nicht unterschritten werden. Die jährliche Höchstförderung beträgt grundsätzlich 25.000 €. Bei entsprechender Konzeption ist auch eine mehrjährige Förderung bis 2026 möglich.

Anträge zum Corona-Sondervermögen sind an das Landesverwaltungsamt, Referat 303, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle, zu richten. Im regulären Antragsformular ist darauf hinzuweisen, dass eine Förderung aus dem Corona-Sondervermögen beantragt wird, der Bezug ist ausreichend zu begründen.